"Ihr Fachpartner im Norden"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RiSO GmbH


§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Abänderung

1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen der RiSO GmbH, im Folgenden „Anbieter“ genannt, und dem jeweiligen Kunden.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Sie gelten auch für zukünftige Verträge zwischen den Parteien, auch wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf diese hingewiesen worden ist, sofern der Kunde Unternehmer ist.
3. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die die Bestellung zu Zwecken vornimmt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäfte im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich mit einbezogen worden sind.
5. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Warenverkauf durch den Anbieter an den Kunden und/oder die Erbringung von Werkleistungen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen.
6. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
a) individuelle Vereinbarungen
b) die AGB
c) die gesetzlichen Regelungen
d) Die Vertragssprache ist Deutsch. Falls es mehrere Übersetzungen Vertrags- Dokumente in anderen Sprachen gibt, ist in jedem Fall die deutschsprachige Version maßgeblich. Sofern der Kunde Kaufmann ist, vereinbaren die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts


§ 2 Vertragsschluss und Leistungen des Anbieters

1. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Warenverkauf durch den Anbieter an den Kunden und/oder die Erbringung von Werkleistungen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen.
2. Der Vertragsschluss findet wie folgt statt:
a) Bei einem Kauf im Ladengeschäft des Anbieters kommt der Vertrag durch Bezahlung der Ware und Übereignung eben dieser durch den Anbieter an den Kunden zustande.
b) Der Kunde kann telefonisch, per Fax, Post oder E-Mail eine Bestellung der Ware vornehmen.
c) Beauftragt der Kunde die Erstellung eines Werkes, übersendet der Anbieter dem Kunden ein Angebot, welches dieser durch Unterzeichnung und Rückübersendung oder auf andere Weise annehmen kann. Die jeweils vereinbarten Leistungen des Anbieters sind dem Angebot und/oder eventuellen Zusatzvereinbarungen zu entnehmen. Der Anbieter ist berechtigt, sich Dritter für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu bedienen.


§ 3 Änderungen und Stornierungen von Bestellungen seitens des Kunden

1. Eine Bestellung darf vom Kunden nur geändert, storniert oder ausgesetzt werden, wenn dazu die schriftliche Zustimmung vom Anbieter vorliegt. Eine solche Änderung, Stornierung oder Aussetzung wird am Tag der schriftlichen Zustimmung seitens des Anbieters wirksam. In diesem Fall hat der Kunde dem Anbieter alle direkten oder indirekten Kosten oder Aufwendungen zu erstatten. Diese sind beim Anbieter 30% des bestätigten Auftragswertes.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch des Kunden auf Stornierung oder Änderung eines Auftrages. Es besteht auch kein Rechtsanspruch des Kunden, bestelltes Material gegen Erstattung zurückzugeben.


§ 4 Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages seine Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, die Leistungen und/oder Produkte des Anbieters nur für die vertragsgemäßen Zwecke zu verwenden.
3. Alle dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassenen Unterlagen, wie z.B. Projektierungen, Zeichnungen, Planungsunterlagen etc. verbleiben bis zum Vertragsschluss im Eigentum des Anbieters. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Anbieter erteilt dem Kunden seine ausdrückliche Zustimmung in Textform. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, sind die Unterlagen unverzüglich an den Anbieter herauszugeben.


§ 5 Haftung bei Dienstleistungen

Der Anbieter haftet nicht dafür, dass die von dem Kunden beauftragte Dienstleistung zu dem von ihm angestrebten Erfolg führt.


§ 6 Abwicklung des Kaufvertrages, Versandkosten

1. Bei einem Versand der Ware, trägt der Kunde die Versandkosten ab dem Ort der Niederlassung des Anbieters.
2. Bei Abschluss des Kaufvertrages wird die Zahlung des Kaufpreises grundsätzlich sofort fällig, soweit nicht anders vereinbart.
3. Der Anbieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Anbieters für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Anbieter wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Anbieter behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.


§ 7 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders in Textform vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter freien Zugang zu dem Gelände und Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Leistungen zu erbringen sind. Zudem ist der Kunde verpflichtet, den Errichtungsort der Anlage auf eigene Kosten so vorzubereiten, dass der Anbieter seine vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbringen kann.
2. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter spätestens zu Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden ein Schaden entstehen, stellt der Kunde den Anbieter von jeglicher Haftung frei.
3. Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Kunde.
4. Soweit keine Pauschalpreise vereinbart worden sind, gelten Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
5. Sofern der Kunde bei dem Anbieter die Lieferung und den Einbau eines Schließsystems in Türen beauftragt hat, wird der Anbieter dem Kunden eine genaue Spezifikation über die notwendigen Vorbereitungsarbeiten an den Türen und Zargen übermitteln. Der Kunde ist (sofern nicht anders vereinbart) verpflichtet, diese notwendigen Vorbereitungsarbeiten sorgfältig auf eigene Kosten zu leisten, damit die Schließsysteme an dem vereinbarten Montagetag reibungslos montiert werden können. Sofern es durch eine fehlerhafte oder nicht vorhandene Vorbereitung der Türen und Zargen dazu kommt, dass die Schließsysteme nicht eingebaut werden können, ist der Kunde verpflichtet, den durch die vergebliche Anfahrt entstandenen Mehraufwand und sonstige tatsächlich entstandene Kosten, z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten usw. in angemessener Form zu bezahlen.


§ 8 Lieferzeiten, Bereitstellungs-/ Ausführungsfristen, Gefahrübergang

1. In Angeboten des Anbieters angegebene Lieferzeiten sind freibleibend und können sich durch Lieferzeiten oder Lieferprobleme der Hersteller verschieben. Lieferzeiten sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn diese ausdrücklich als „Fixtermine“ oder „verbindliche Lieferzeiten“ vereinbart sind.
2. Die Lieferzeit von Waren sowie die Bereitstellungs- / Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Angebot und beginnen mit dem dort benannten Termin an zu laufen. Sie verlängern sich entsprechend, wenn der Kunde mit den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen in Verzug gerät.
3. Gegenüber Unternehmern sind die im Angebot angegebenen Fristen freibleibend.
4. Der Anbieter ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
5. Wenn der Kunde Unternehmer ist, dann geht beim Versendungsverkauf die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Unternehmer über. Bei Verbrauchern liegt der Gefahrübergang erst bei Übergabe der Ware an den Kunden vor. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.


§ 9 Kündigung durch Kunden

Kündigt der Kunde den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes, ohne dass der Anbieter ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Kunde den Rücktritt des Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits entstandenen Leistungen und die angefallenen Kosten, sowie darüber hinaus den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 10 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.


§ 10 Kündigung durch den Anbieter

1. Der Anbieter hat das Recht, den Werkvertrag zu kündigen, wenn entweder
a) die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen (Anzahlungen oder Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen) nicht fristgerecht geleistet werden und auch nach einer Mahnung nicht erfolgen oder
b) die vereinbarten Leistungen des Anbieters nicht durchgeführt werden können (siehe § 7 Abs. 1) und der Anbieter den Kunden mit angemessener Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat, die erforderliche Baufreiheit herzustellen oder den Zugang zu gewähren oder die erforderlichen baulichen Vorleistungen oder Voraussetzungen für die Leistung des Anbieters zu schaffen.
2. Nach der Kündigung des Vertrages ist der Anbieter berechtigt, die bereits erbrachten Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und Schadenersatz wegen der nicht erbrachten Leistungen zu verlangen. Der Schadenersatz umfasst auch (aber nicht ausschließlich) die Kosten der Retouren von Bauteilen an die Hersteller und den entgangenen Gewinn. Außerdem kann eine angemessene Vergütung für vergebliche Anfahrten gemäß § 7 Nr. 5 beansprucht werden.“
In dem Fall Absatz 1 und 2 trägt der Kunde 30% der Kosten in der Höhe des Werkauftrags.


§ 11 Abnahme

1. Der Anbieter wird dem Kunden die Fertigstellung des Werkes mitteilen und dieses dem Kunden zum Zwecke der Abnahme zur Verfügung stellen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht die Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausschließt. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Sofern der Kunde nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung des Werkes sowie der Zurverfügungstellung des Werkes durch den Anbieter eine Mängelrüge erhebt, gelten die Werkleistungen als abgenommen.
4. Bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden Montage für größere oder mehrere Anlagen, wird der Anbieter den Kunden zu einer vorläufigen Sichtabnahme jeder einzelnen Anlage, unmittelbar nach deren Teil-Fertigstellung auffordern. Es gelten die Ziffern 2 und 3 des § 8 entsprechend.
5. Die Inbetriebnahme, die förmliche Endabnahme und die Einweisung finden am Tag der Fertigstellung der Leistung statt. Sollte eine Inbetriebnahme am Tag der Fertigstellung nicht möglich sein und diese Verzögerung auf Seiten des Kunden liegen, ist der Anbieter berechtigt, zusätzlich entstehende Kosten einschließlich der Fahrtkosten gesondert in Rechnung zu stellen.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anbieters.
2. Wenn der Kunde Unternehmer ist, soll weiterhin Folgendes gelten:
a) Dem Kunden ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Anbieter gehörenden Gegenständen steht diesem Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Gegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
b) Für den Fall der Veräußerung der gelieferten Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Anbieter ab, ohne dass es noch weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem Anbieter in Rechnung gestellten Betrag dieser gelieferten Ware entspricht. Der dem Anbieter abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem Paragraphen (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Anbieter weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Anbieter berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Anbieter nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Dritten verlangen.
d) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Anbieter zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Anbieter auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Anbieter steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.


§ 13 Zahlungen, Verzug

1. Die Zahlungsfristen und Zahlungszeitpunkte ergeben sich aus dem Angebot bzw. Auftrag.
2. Der Kunde, der kein Verbraucher ist, gerät in Verzug, wenn er innerhalb von 2 Tagen nach Fälligkeit nicht geleistet hat. Verbraucher geraten sofort nach Fälligkeit in Verzug, wenn sie auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen werden.
3. Weitergehende Ansprüche des Anbieters wegen Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt.


§ 14 Gewährleistung/Haftung

1. Unternehmer haben bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit keine Mängelansprüche.
2. Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Ware, erstellte Werke, installierte Anlagen und Software nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen.
3. Im Übrigen teilt der Kunde dem Anbieter offenkundige Mängel schriftlich oder per Email innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Zeitpunkt mit, an dem er den Mangel feststellte. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, erlöschen seine Mängelansprüche vier Wochen, nachdem er den Mangel festgestellt hat, soweit er Unternehmer ist. Dies gilt nicht bei Arglist des Anbieters.
4. Der Anbieter macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Der Kunde gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Anbieter keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
c) Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software.
5. Bei Kaufverträgen haftet der Anbieter für Mängel der Waren grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB) und – wenn der Kunde Verbraucher ist – des Verbrauchsgüterkaufrechts (§§ 474 ff. BGB), es sei denn, in diesen AGB ist etwas anderes bestimmt.
6. Sofern der Kunde Unternehmer ist, beträgt die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Verbraucher gilt im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Gegenüber Unternehmern steht dem Anbieter das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu.
7. Bei Werkleistungen übernimmt der Anbieter die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Werkleistungen den auf Grundlage des Angebotes vereinbarten Anforderungen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährungsfrist für Mängel nach den §§ 634, 434, 435 BGB beträgt ein Jahr, sofern der Kunde Unternehmer ist.
8. Der Anbieter haftet gegenüber Unternehmern grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
9. Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern dieses Paragraphen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf oder wenn es sich um ein allein von dem Anbieter zu beherrschendes Risiko handelt.
10. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
11. Gegenüber Unternehmern ist die Mängelhaftung ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von dem Anbieter zu vertretende Einflüsse, oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde, der Unternehmer ist, selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen des Anbieters ohne ausdrückliche Genehmigung vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die Einflüsse und oder die unsachgemäße Nutzung und/oder jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel sind.
12. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.


§ 15 Höhere Gewalt

Der Anbieter ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.


§ 16 Schlussbestimmungen

1. Auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar, soweit der Kunde Unternehmer ist.
2. Sofern die Vertragsparteien Vollkaufleute sind, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, der Geschäftssitz des Anbieters als Gerichtsstand vereinbart.
3. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Stand: 22.02.2018